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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Ehescheidung

Die Scheidungskonvention ermöglicht es den Ehegatten, sich in einem möglichst unstreitigen Verfahren scheiden zu lassen. Damit dies möglich ist, müssen sich die Ehegatten zumindest über die Tatsache der Scheidung einig sein (Scheidung auf gemeinsamen Antrag), aber nicht unbedingt über die Folgen, die der Scheidung zukommen sollen. Wenn die Ehegatten sich auf diese Weise scheiden lassen wollen, wird dadurch vermieden, dass es am Ende des Verfahrens einen Ehegatten gibt, der gewinnt, und einen, der verliert. Was die Befugnis des Richters zur Prüfung der Scheidungsvereinbarung betrifft, so hat er die Pflicht, zu prüfen, ob sie vollständig und nicht offensichtlich unfair zugunsten eines der beiden Ehegatten ist.

Wir bieten Ihnen eine Scheidungskonvention auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung für einen Pauschalbetrag von CHF 249 pro Ehegatte an. Dazu kommen noch die Gerichtskosten, die von den Gerichten erhoben werden und je nach Kanton unterschiedlich sind: (Die folgenden Beträge sind Richtwerte und können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren)

Vaud :
– requête commune avec accord complet (accord des époux sur le principe de divorcer et sur les effets de ce dernier) : 900 CHF.
– requête commune avec accord partiel (accord des époux sur le principe de divorcer, mais pas sur les effets de ce dernier) : 3’000 CHF (mais peuvent être réduits à 1’500 CHF ou 2’500 CHF en fonction des circonstances du cas).

Genève :
– requête commune avec accord complet (accord des époux sur le principe de divorcer et sur les effets de ce dernier) : 600 CHF.
– requête commune avec accord partiel (accord des époux sur le principe de divorcer, mais pas sur les effets de ce dernier) : 1’000 CHF.

Jura : ils s’élèvent à 1’620 CHF (810 CHF/époux).

Neuchâtel : ils dépendent du revenu et de la fortune des époux. Ils sont fixés entre 2,5% et 4% du revenu et entre 2,5‰ et 4‰ de la fortune des époux, mais au minimum à 600 CHF. Toutefois, si les époux décident de divorcer sur requête commune avec accord complet, ils seront réduits à 1,3% du revenu et 1,3‰ de la fortune des époux (mais au minimum à 400 CHF et au maximum à 2’000 CHF).

Fribourg : ils s’élèvent environ à 1’000 CHF.

Berne : ils dépendent du revenu net des époux :
– requête commune avec accord complet (accord des époux sur le principe de divorcer et sur les effets de ce dernier) : de 600 CHF à 3’000 CHF.
– requête commune avec accord partiel (accord des époux sur le principe de divorcer, mais pas sur les effets de ce dernier) : de 1’200 CHF à 10’000 CHF.

Toutefois, lorsque les moyens financiers des époux sont insuffisants, l‘assistance judiciaire peut être requise.

Nein, das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Ehegatten für eine Scheidung in der Schweiz einen Anwalt einschalten müssen.

1. Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind und sich (zumindest teilweise) über die Scheidungsfolgen geeinigt haben, beginnt das Scheidungsverfahren mit der Einreichung eines gemeinsamen Antrags.

2. Nachdem der Richter den Antrag erhalten hat, lädt er beide Ehegatten vor, die persönlich erscheinen müssen. Sie werden zunächst getrennt und dann gemeinsam vom Richter zu ihrem Scheidungswillen und den Scheidungsfolgen angehört. Auch eine Anhörung der Kinder kann vom Richter verlangt werden.

3. Schließlich spricht der Richter die Scheidung aus und ratifiziert die Vereinbarung.

Dauer: Wenn Sie heute Ihr Dossier auf ehescheidung-online.ch erstellen, können Sie je nach Arbeitsbelastung der Gerichte innerhalb von 1 bis 3 Monaten von Ihrem Ehemann/Ihrer Ehefrau geschieden werden.

Elterliche Sorge :
Die elterliche Sorge wird gemeinsam ausgeübt (beide Ehegatten üben sie aus), es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert dies nicht.

Unterhaltsbeitrag (Pension) :
Um sie zu bestimmen, müssen zwei Kriterien berücksichtigt werden:
1. Die tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes
2. Die Steuerkraft des Ehegatten mit Rentenanspruch (der Ehegatte, der zur Zahlung verpflichtet ist)
Dauer: Der Unterhaltsbeitrag für das Kind muss mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Wenn das Kind bei Erreichen der Volljährigkeit jedoch keine angemessene Ausbildung hat, hat es für eine längere Zeit Anspruch darauf.

Für weitere Informationen zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Ihre Kinder legen Sie bitte Ihre Akte an und wenden Sie sich dann an einen unserer Juristen.

Bei der Festlegung der Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrags (Rente) sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Aufgabenverteilung während der Ehe ; ;
2. Dauer der Ehe ;
3. Lebensstandard der Ehegatten während der Ehe ;
4. Alter und Gesundheitszustand des Ehepartners ; 
5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten ;
6. Umfang und Dauer der Kinderbetreuung, die noch gewährleistet werden muss ;
7. Berufsausbildung und Verdienstaussichten der Ehegatten sowie die voraussichtlichen Kosten der beruflichen Eingliederung des Unterhaltsempfängers ;
8. Expectives der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der beruflichen Vorsorge (BVG) oder anderer privater oder staatlicher Vorsorgeformen, einschließlich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung von Austrittsleistungen.

Für weitere Informationen zur Berechnung Ihres Unterhaltsbeitrags legen Sie bitte Ihre Akte an und wenden Sie sich dann an einen unserer Juristen

AHV :

Die Einkünfte, die die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden aufgeteilt und jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein geschiedener Ehegatte beim Tod seines Ex-Ehegatten Anspruch auf eine Witwerrente.

BVG:

Grundsätzlich werden die während der Ehe und bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten hälftig geteilt.

Für Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Ausweis B) :

  1. Nach der Scheidung können EU/EFTA-Bürger/innen eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, sofern sie arbeiten oder über ausreichende Mittel verfügen, um ihre finanzielle Unabhängigkeit zu sichern.
  2. Nach einer Scheidung können Drittstaatsangehörige ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängern, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz verheiratet waren und in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige in der Schweiz als integriert angesehen werden, sofern wichtige persönliche Gründe vorliegen.

Für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C): Eine Scheidung hat keine Auswirkungen auf das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen.

Nein. Der Richter prüft nicht mehr die jeweiligen Verfehlungen der Ehegatten. Von nun an gibt es nicht mehr einen schuldigen und einen unschuldigen Ehepartner, wie es im alten Recht der Fall war. Das heutige Scheidungskonzept zielt darauf ab, einvernehmliche Regelungen zu bevorzugen.

In diesem Fall sollten die Ehegatten den Weg der Trennung von Tisch und Bett bevorzugen. Die rechtlichen Auswirkungen einer Trennung von Tisch und Bett ähneln denen einer Scheidung. Am Ende eines Verfahrens zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird ebenfalls ein Urteil gefällt. 

Ja, das ist möglich. Das Schweizer Recht verlangt für eine Scheidung nicht, dass die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen leben. Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass Sie im Rahmen Ihres Scheidungsverfahrens angeben müssen, wem die eheliche Wohnung in Zukunft zur Verfügung steht.

Die Trennung

Wenn ein Ehepartner sich von seinem Ehepartner trennen möchte, kann er vom Gericht verlangen, dass es Maßnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (ESU) anordnet, um die Auswirkungen der Aussetzung ihres Zusammenlebens zu regeln. Theoretisch sollten diese Maßnahmen es den Eheleuten ermöglichen, die Ehe aufrechtzuerhalten und möglicherweise zu einer Versöhnung führen. In der Praxis stellen wir jedoch fest, dass MPUCs sehr oft die Vorstufe zur Scheidung darstellen, wenn nur einer der beiden Ehegatten die Scheidung wünscht. In dieser Situation schreibt das Schweizer Recht nämlich eine Trennung von mindestens zwei Jahren vor. Nachdem Sie das entsprechende Formular ausgefüllt haben, stellt Ihnen Divorce-online.ch eine vollständige Trennungsvereinbarung zur Verfügung, die der Richter nur noch ratifizieren muss. 

Wenn die Ehegatten noch nicht wissen, ob sie sich scheiden lassen wollen, aber dennoch die Auswirkungen der Aussetzung ihres Zusammenlebens regeln wollen, kann der Richter natürlich auch eine ZVV verlangen. Auch hier können Sie, nachdem Sie das entsprechende Formular ausgefüllt haben, über scheidung-online.ch eine vollständige Trennungsvereinbarung erhalten, die der Richter nur noch ratifizieren muss. 

Wir bieten Ihnen eine Trennungsvereinbarung für einen Pauschalbetrag von CHF 174 pro Ehegatte an.
Dazu müssen Sie die Gerichtskosten hinzurechnen, die von den Gerichten erhoben werden und je nach Kanton unterschiedlich sind: (Die folgenden Beträge sind Richtwerte und können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren)



Vaud : aucuns frais de justice ne sont perçus.


Genève : les frais de justice s’élèvent au minimum à 200 CHF. La fixation de leur montant exact dépendra de la complexité de l’affaire.


Jura : les frais de justice s’élèvent à 550 CHF.


Neuchâtel : les frais de justice s’élèvent au minimum à 250 CHF. La fixation de leur montant exact dépendra de la complexité de l’affaire.


Berne : les frais de justice s’élèvent au minimum à 1’000 CHF. La fixation de leur montant exact dépendra de la complexité de l’affaire.

Toutefois, lorsque les moyens financiers des époux sont insuffisants, l‘assistance judiciaire peut être requise.

Ja, das Schweizer Recht erlaubt dies.

Eheschutzmaßnahmen (ESM) dienen in der Regel dazu, das Leben der Ehegatten zu regeln, bis das Gericht die Scheidung ausspricht. In der Regel werden FZM jedoch auf unbestimmte Zeit verhängt. Selbst wenn ein Richter einen MPUC ausgesprochen hat, sind die Ehegatten also nicht verpflichtet, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums scheiden zu lassen.

Nein, das Gesetz schreibt nicht vor, dass Ehegatten bei einer Trennung in der Schweiz die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen müssen.

Wenn Sie sich beide voneinander trennen möchten und sich über die Modalitäten Ihrer Trennung geeinigt haben, müssen Sie dem Richter (den wir Ihnen nennen) lediglich eine Vereinbarung über Eheschutzmaßnahmen zusenden. In solchen Fällen wird in der Regel keine Anhörung anberaumt, sondern der Richter ratifiziert lediglich Ihre Vereinbarung.

Wenn Sie sich nicht über das Prinzip der Trennung oder die Art und Weise der Trennung einig sind, müssen Sie beim zuständigen Gericht (das wir Ihnen nennen) einen Antrag auf Eheschutzmaßnahmen stellen. Sie werden dann mit Ihrem Ehepartner zu einer Anhörung vorgeladen, bei der die strittigen Punkte mit dem Richter besprochen werden. 

Nein. Wenn nur einer der beiden Ehegatten sich von seinem Ehepartner trennen möchte, muss er nur den Richter für Maßnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (den wir ihm nennen) anrufen.

Ja. Auch dann können Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen und eine vollständige Trennungsvereinbarung erhalten, die die Aussetzung des Zusammenlebens mit Ihrem Ehemann/Ihrer Ehefrau regeln soll. 

Ja, wenn sich ein Paar trennen möchte, muss der Richter für Eheschutzmaßnahmen (RMS) eingeschaltet werden. Seine Rolle kann jedoch je nach Situation unterschiedlich sein : 

  1. Wenn sich die Ehegatten über alle Auswirkungen ihrer Trennung geeinigt haben, beschränkt sich die Rolle des MPUC-Richters auf die Ratifizierung der Trennungsvereinbarung, die wir Ihnen zugesandt haben.
  2. Wenn sich die Ehegatten zwar über einen Teil der Trennungsfolgen, aber nicht über alle geeinigt haben, wird der Richter des MPUC den Inhalt der Trennungsvereinbarung, die wir Ihnen zugesandt haben, zur Kenntnis nehmen und dann über die strittigen Punkte entscheiden. 
  3. Wenn sich die Ehegatten über die Auswirkungen ihrer Trennung völlig uneinig sind, wird der Richter des MPUC damit beauftragt, über alle Auswirkungen der Trennung der Ehegatten zu entscheiden. 

UPCMs können auf verschiedene Arten beendet werden

  1. Wenn der Richter sie aufhebt ;
  2. Unter bestimmten Bedingungen, wenn die Ehegatten wieder zusammenleben ;
  3. Lorsque les MPUC sont remplacées par des mesures provisoires de divorce ;
  4. Lorsqu’elles sont prévues pour une durée déterminée, à l’échéance de cette dernière

Für Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Ausweis B) :

  1. Nach der Trennung können EU-/EFTA-Bürger/innen eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, sofern sie arbeiten oder über ausreichende Mittel verfügen, um ihre finanzielle Unabhängigkeit zu sichern.
  2. Nach ihrer Trennung können Drittstaatsangehörige ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängern, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz verheiratet waren und in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige als in der Schweiz integriert angesehen werden, sofern wichtige persönliche Gründe vorliegen.

Für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C): Die Trennung hat keine Auswirkungen auf das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen.

Nein. Im Falle einer Trennung wird die Ehe nicht aufgelöst. 

Ja, das ist möglich. Das Schweizer Recht verlangt nicht, dass die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen leben müssen, um sich zu trennen. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie im Rahmen Ihres Trennungsverfahrens angeben müssen, wem die eheliche Wohnung in Zukunft zur Verfügung steht.